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   VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20   

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VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20 (https://dejure.org/2020,14422)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2020 - 14 E 2317/20 (https://dejure.org/2020,14422)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 14 E 2317/20 (https://dejure.org/2020,14422)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von Veranstaltungen ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Hamburg, 26.05.2020 - 13 E 2094/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20
    Insbesondere begegnet die Ermächtigungsnorm des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG im Eilverfahren keinen durchgreifenden verfassungsmäßigen Bedenken, etwa aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts (vgl. etwa VG Hamburg, Beschl. v. 26.5.2020, 13 E 2094/20, S. 6ff. BA, abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Somit war die Antragsgegnerin zum Handeln sogar verpflichtet (vgl. etwa VG Hamburg, Beschl. v. 26.5.2020, 13 E 2094/20, a.a.O., S. 8f. BA).

    Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin begegnet indes keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. im Einzelnen zu den möglichen Schutzmaßnahmen und Adressaten solcher Regelungen VG Hamburg, Beschl. v. 26.5.2020, 13 E 2094/20, a.a.O., S. 10ff. BA).

    Aufgrund dieser Sachlage sei die Durchführung ihrer Veranstaltungen auch nicht mit dem Betrieb von Kneipen und Tanzlustbarkeiten ohne Hygienekonzept vergleichbar, die ebenfalls weiterhin untersagt seien (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 26.5.2020, 13 E 2094/20, S. 13ff. BA, abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

  • VG Berlin, 22.05.2020 - 14 L 144.20

    Hochzeitsfeiern weiterhin nur im kleinen Kreis gestattet

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20
    Zudem dürften körperliche Aktivitäten wie Tanz, aber auch das Abspielen von Musik und ein gewisser Geräuschpegel sowie der letztlich nicht ausschließbare vermehrte Konsum von alkoholischen Getränken dazu führen, dass das Risiko von Infektionen unter den Teilnehmern erheblich gesteigert wird, da ein gesteigertes Atemverhalten infolge körperlicher bzw. leutseliger Betätigung, eine körperliche Annäherung, lautes Sprechen sowie unter Umständen Singen sowie eine verminderte Eigenkontrolle zu erwarten sind (vgl. zu Hochzeitfeierlichkeiten auch VG Berlin, Beschl. v. 22.5.2020, VG 14 L 144/20, BeckRS 2020, 9921, Rn. 27f.; zur Veranstaltung von Abi-Bällen siehe auch VG Berlin, Beschl. v. 8.6.2020, VG 14 L 166.20, Pressemitteilung des VG Berlin in juris; vgl. ferner VG Göttingen, Beschl. v. 20.3.2020, 4 B 56/20, abrufbar über http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml).

    Aufgrund dieser Erwägungen geht die Kammer nicht davon aus, dass der ohne Zweifel erhebliche Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG als unverhältnismäßig anzusehen wäre oder eine gleichheitswidrige Behandlung ihres Unternehmens gegenüber anderen Betrieben - etwa der Gastronomie - entgegen Art. 3 GG vorliegen könnte (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 22.5.2020, a.a.O., Rn. 30ff.).

  • VG Göttingen, 20.03.2020 - 4 B 56/20

    Allgemeinverfügung; Beherbergungsverbot; Corona; Infektionsschutz;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20
    Zudem dürften körperliche Aktivitäten wie Tanz, aber auch das Abspielen von Musik und ein gewisser Geräuschpegel sowie der letztlich nicht ausschließbare vermehrte Konsum von alkoholischen Getränken dazu führen, dass das Risiko von Infektionen unter den Teilnehmern erheblich gesteigert wird, da ein gesteigertes Atemverhalten infolge körperlicher bzw. leutseliger Betätigung, eine körperliche Annäherung, lautes Sprechen sowie unter Umständen Singen sowie eine verminderte Eigenkontrolle zu erwarten sind (vgl. zu Hochzeitfeierlichkeiten auch VG Berlin, Beschl. v. 22.5.2020, VG 14 L 144/20, BeckRS 2020, 9921, Rn. 27f.; zur Veranstaltung von Abi-Bällen siehe auch VG Berlin, Beschl. v. 8.6.2020, VG 14 L 166.20, Pressemitteilung des VG Berlin in juris; vgl. ferner VG Göttingen, Beschl. v. 20.3.2020, 4 B 56/20, abrufbar über http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml).
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20
    Darüber hinaus beanstandet die Antragstellerin, ihr werde die unternehmerische Betätigung weiterhin verwehrt, obwohl sie mit ihren Veranstaltungen die für Fitnessstudios geltenden Maßstäbe gemäß der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (5 Bs 77/20, juris, Rn. 25ff.) einhalte.
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20
    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2014 - 20 U 131/13

    Ansprüche wegen Verletzung einer Wortmarke durch Veranstaltung einer Party unter

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20
    Vor diesen Hintergrund vermag die Kammer - auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin selbst dargelegten allgemeinen Begriffsverständnisses (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs der "Veranstaltung" auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.7.2014, I-20 U 131/13, juris Rn. 14) - nicht zu erkennen, dass sich aus der Verwendung des Begriffs der "Veranstaltung" im Hinblick auf die Bestimmtheit der in § 2 Corona-VO geregelten Verbote Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung ergeben könnten.
  • VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20

    Abi-Bälle weiter nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich

    Auszug aus VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20
    Zudem dürften körperliche Aktivitäten wie Tanz, aber auch das Abspielen von Musik und ein gewisser Geräuschpegel sowie der letztlich nicht ausschließbare vermehrte Konsum von alkoholischen Getränken dazu führen, dass das Risiko von Infektionen unter den Teilnehmern erheblich gesteigert wird, da ein gesteigertes Atemverhalten infolge körperlicher bzw. leutseliger Betätigung, eine körperliche Annäherung, lautes Sprechen sowie unter Umständen Singen sowie eine verminderte Eigenkontrolle zu erwarten sind (vgl. zu Hochzeitfeierlichkeiten auch VG Berlin, Beschl. v. 22.5.2020, VG 14 L 144/20, BeckRS 2020, 9921, Rn. 27f.; zur Veranstaltung von Abi-Bällen siehe auch VG Berlin, Beschl. v. 8.6.2020, VG 14 L 166.20, Pressemitteilung des VG Berlin in juris; vgl. ferner VG Göttingen, Beschl. v. 20.3.2020, 4 B 56/20, abrufbar über http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml).
  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers einer Shisha-Bar gegen das aus der

    Insbesondere begegnet die Ermächtigungsnorm des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG im Eilverfahren keinen durchgreifenden verfassungsmäßigen Bedenken, etwa aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 26.5.2020, 13 E 2094/20, S. 6 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11.6.2020, 14 E 2317/20, S. 6; jeweils abrufbar unter: http://justiz.hamburg.de/vg aktuelles/).

    Die Kammer geht davon aus, dass die mit dem Verbot verfolgten Ziele des Verordnungsgebers legitime Zwecke sind, da die Antragsgegnerin weiterhin den Schutz der Bevölkerung vor einer Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV 2 anstrebt und die Funktionsfähigkeit der medizinischen Versorgungseinrichtungen sicherstellen will (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 11.6.2020, 14 E 2317/20, S. 9).

  • VG Hamburg, 05.08.2020 - 14 E 3102/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot der

    Die Kammer hat in Bezug auf infektionsschutzrechtlich bedingte Betriebsschließungen im Rahmen der Corona-Pandemie bereits entschieden, dass sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache nach dem geschätzten Umsatzverlust für den Zeitraum des Antragseingangs bis zum Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Vorschrift bemisst (VG Hamburg, Beschl. v. 12.6.2020, 14 E 2317/20 n.v.; Beschl. v. 16.6.2020, 14 E 1962/20, n.v.).
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